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Pflegegrad

Die 5 Pflegegrade

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger erhält, sind abhängig von dem Pflegegrad. Die Pflegebedürftigten und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte werden vom Medizinische Dienst der Krankenkassen geprüft und eingestuft.

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in sechs Modulen Punkte vergeben:

1. Mobilität 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen; 4. Selbstversorgung; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen; 6. Gestaltungdes Alltagslebens und soziale Kontakte

Die innerhalb eines Moduls für die verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Modulen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise das Modul Selbstversorgung mit 40 Prozent oder das Modul Mobilität mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigungen sachgerecht und angemessen bei der Bildung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt wird.

Eine Besonderheit ist, dass bei den Modulen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten und Verhaltensweisen und psychische Problemlagen nicht beide Werte sonder nur der höchste in die Berechnung eingeht.


Aus dem Gesamtpunktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet:

 

Pflegegrad 1
Down
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
12,5 bis unter 27 Punkte
 
Pflegegrad 2 
Down
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
27 bis unter 47,5 Punkte
 
Pflegegrad 3 
Down
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
47,5 bis unter 70 Punkte
 
Pflegegrad 4 
Down
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
70 bis unter 90 Punkte
 
Pflegegrad 5 
Down
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
90 bis 100 Punkte
 
Pflegebedürftigte, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Diese sogenannte besondere Bedarskonstellation liegt nur bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine (also beim vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen) vor.
 

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